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Sozialgesetzbuch (SGB) XII - Sozialhilfe
Unterschiede der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU 3. Kapitel) und der Grundsicherung (4. Kapitel) im Überblick:
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) | Grundsicherung (4. Kapitel) |
---|---|
Unter 65 Jahre und befristet erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung | Über 65 Jahre (ab Jahrgang 1947 älter entspr.Rentenversicherung) |
Länger als 6 Monate stationärer Aufenthalt, obwohl nicht erwerbsgemindert | Unter 65 Jahre und auf Dauer erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung |
Unter 15 Jahre und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II (z.B. Pflegekind bei Verwandten) | |
AUSNAHME bei Grundsicherung: | |
In den letzten 10 Jahren vor Antragstellung wurde die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, dann HLU | |
Überprüfung der unterhaltspflichtigen Angehörigen und ggf. Festsetzung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages | Keine Überprüfung unterhaltspflichtiger Angehöriger, es sei denn, deren Einkommen ist höher als 100.000 € p.a. |
Leistung vom Tag des Bekanntwerdens der Bedürftigkeit | Leistung vom Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt wird |
Diese Hilfen sind allgemein unter dem Begriff "Sozialhilfe" bekannt.
Die Höhe der Leistungen ist bei beiden Hilfen gleich!
Zusätzliche Vergünstigungen
Die Empfänger von HLU oder Grundsicherung können Anträge stellen auf:
- Befreiung von der Rundfunkgebühren-Pflicht
- günstigen Tarif bei der Telekom
- Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenversicherung
Wichtig
Wer Hilfe nach Kapitel 3 (HLU) oder Kapitel 4 (Grundsicherung) bekommt, dem wird kein Wohngeld bewilligt!
Beide Hilfen können NICHT GLEICHZEITIG gewährt werden!
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