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Sozialgesetzbuch (SGB) XII - Sozialhilfe

Unterschiede der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU 3. Kapitel) und der Grundsicherung (4. Kapitel) im Überblick:

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) Grundsicherung (4. Kapitel)
Unter 65 Jahre und befristet erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung Über 65 Jahre (ab Jahrgang 1947 älter entspr.Rentenversicherung)
Länger als 6 Monate stationärer Aufenthalt, obwohl nicht erwerbsgemindert Unter 65 Jahre und auf Dauer erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
Unter 15 Jahre und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II (z.B. Pflegekind bei Verwandten)
AUSNAHME bei Grundsicherung:
In den letzten 10 Jahren vor Antragstellung wurde die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, dann HLU
Überprüfung der unterhaltspflichtigen Angehörigen und ggf. Festsetzung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages Keine Überprüfung unterhaltspflichtiger Angehöriger, es sei denn, deren Einkommen ist höher als 100.000 € p.a.
Leistung vom Tag des Bekanntwerdens der Bedürftigkeit Leistung vom Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt wird

Diese Hilfen sind allgemein unter dem Begriff "Sozialhilfe" bekannt.

Die Höhe der Leistungen ist bei beiden Hilfen gleich!

Zusätzliche Vergünstigungen

Die Empfänger von HLU oder Grundsicherung können Anträge stellen auf:

  • Befreiung von der Rundfunkgebühren-Pflicht
  • günstigen Tarif bei der Telekom
  • Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenversicherung

Wichtig

Wer Hilfe nach Kapitel 3 (HLU) oder Kapitel 4 (Grundsicherung) bekommt, dem wird kein Wohngeld bewilligt!

Beide Hilfen können   NICHT   GLEICHZEITIG   gewährt werden!