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Aufenthaltsrechtliche Folgen im Falle eines geregelten Brexits

Durch Beschluss der sogenannte „Flextension“ gelten für einen Austritt des Vereinigten Königreichs folgende Fristen:

Sollte das Ratifizierungsverfahren auf beiden Seiten bereits vor dem 31. Januar 2020 abgeschlossen sein, so erfolgt der Austritt zum 1. Tag des darauffolgenden Monats, also zum 1. Dezember 2019, zum 1. Januar 2020 oder zum 1. Februar 2020. Das Austrittsabkommen sieht einen Erhalt der Freizügigkeitsrechte für die betroffenen Personen vor.

  • Während der Übergangsphase würde für das Vereinigte Königreich weiterhin das Unionsrecht, und damit auch für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen die Freizügigkeitsberechtigung gelten.
  • Die Freizügigkeitsrechte sollen dauerhaft für britische Staatsangehörige gelten, die in Deutschland bereits vor Ende des Übergangszeitraumes ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt hatten.
  • Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen wären erst für einen Aufenthalt nach Ende des Übergangszeitraumes erforderlich.

Informationen zur Verfahrensweise bei der Ausländerbehörde folgen rechtzeitig.