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Heimischer Artenschutz

Einige Tier- und Pflanzenarten kommen hauptsächlich oder sogar ausschließlich in Deutschland vor. Nicht für jede dieser Arten ist ein spezielles Schutzgebiet (z.B. FFH-Gebiet) ausgewiesen. Für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gilt deshalb ein höherer Schutzstatus. Darüber hinaus gibt es auch besonders und streng geschützte Tier und Pflanzenarten. Auch für diese gelten die Vorschriften des Naturschutzgesetzes.

Beispiele dafür sind z. B. die Artengruppe der Fledermäuse, einige Vogelarten, Zauneidechsen und Käfer, die vor allem in totholz-reichen Bäumen leben.

In Konflikt mit diesen gesetzlichen Bestimmungen kann der Bürger kommen, wenn er Handlungen vornimmt, die Tiere dieser Arten erheblich stören. Darunter fällt z. B. das Entfernen von Schwalbennestern von Hauswänden, das Fällen von Höhlenbäumen oder die Zerstörung von Fledermausquartieren.

Seit dem Jahr 2007 ist in Deutschland die Einhaltung der Schutzbestimmungen für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vorgeschrieben. Im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist nachzuweisen, dass sich der Erhaltungszustand der im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten, der europäischen Vogelarten und der national streng geschützten Arten nicht verschlechtert. Näheres finden Sie hier. (http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/index.htm) Hierbei sind insbesondere folgende Arten zu untersuchen: Fledermäuse und Bilche, fast alle heimischen Vögel, Schlangen und Eidechsen, verschiedene Frösche, Kröten und Molche, einige Käfer-, Libellen- und Schmetterlingsarten sowie einige wenige Pflanzenarten. Eine vollständige Auflistung der Arten finden Sie hier. (http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/)

Führt ein Bauvorhaben nach dem Artenschutzwissen der Unteren Naturschutzbehörde nicht zur Verschlechterung des günstigen/aktuellen Erhaltungszustandes der europarechtlich (Anhang IV FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie) oder national streng geschützten Arten, wird die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht gefordert.

Informationen zu heimischen Arten: