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Allgemein

Lärm ist jedes Geräusch, das Menschen stört, gesundheitlich beeinträchtigt, Sachen beschädigt oder sonstige Benachteiligungen verursacht. Lärm kann neben extremen Schäden wie Schwerhörigkeit (Lärmschwerhörigkeit) auch schon in geringeren Maßen gesundheitliche Beeinträchtigungen wie z.B. Schlaflosigkeit oder Nervosität verursachen. Im sozialen Bereich wird er vor allem als Verminderung der Wohn- und Lebensqualität empfunden. Das gängige Maß für die Lärmstärke ist das Dezibel als dB(A). dB(A) ist die Abkürzung für ein Dezibel, entsprechend einem Zehntel Bel. Es bezeichnet das Maß für den Schalldruck auf unser Gehör. Bei der Messung von dB(A)-Werten wird ein Frequenzfilter hinter ein Mikrofon geschaltet, der so ausgelegt ist, dass er die Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs annähernd berücksichtigt. Jede Zunahme des Schalls um etwa 10 dB(A) empfinden wir als Verdoppelung der Lautstärke. So sind etwa 35 dB(A) Mittlungspegel übliche Hintergrundgeräusche in einem Haus. 75 dB(A) entsprechen dem Schallpegel eines starken Stadtverkehrs am Straßenrand und 110 dB(A) dem Lärm von militärischen Düsenflugzeugen bei direktem Überflug in Tiefflugstrecken. Darüber liegende Werte können für den Menschen schon kurzfristig gesundheitsschädlich sein, wobei aber eine objektive Bestimmung, ab wann Lärm als störend empfunden wird, nicht möglich ist.

Infomaterialien zum Thema "Lärm" finden Sie als Download auf der Seite des Bayerischen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz "Publikationen".

Da die Lärmproblematik in unserem dichtbesiedelten Land immer mehr zu Problemen führt, ist gegenseitige Rücksichtnahme der beste Weg, um Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Versetzen Sie sich in die Lage ihres Nachbarn und überdenken Sie Ihr Verhalten kritisch.

Auch durch den Kauf von lärmarmen Maschinen und Geräten kann vieles zur allgemeinen Geräuschreduzierung erreicht werden. In manchen Gebieten ist die Hintergrundbelastung an Lärm bereits schon so hoch, dass diese von vielen gar nicht mehr wahrgenommen wird und es einem erst bei einem Ortswechsel bewusst wird, wie hoch der Hintergrundpegel wirklich ist.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Am 06.09.2002 ist die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) in Kraft getreten. Diese Verordnung setzt eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht um und gilt für 57 unterschiedliche zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte- und Maschinenarten. Neben Baumaschinen wie etwa Betonmischern oder Hydraulikhämmern sind Bau- und Reinigungsfahrzeuge (z.B. Kehrmaschinen) bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten (z.B. Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher) hiervon betroffen.

Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der dann nicht überschritten werden darf. Die lautesten Geräte und Maschinenarten müssen zusätzliche Geräuschgrenzwerte einhalten, die in 4 Jahren weiter gesenkt werden.

Darüber hinaus enthält die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken. Dies gilt z.B. für Wohngebiete an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachzeit. So gilt in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, dass die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Geräte- und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen.

Für Gartenbesitzer / -benutzer hat das folgende Konsequenzen:

Motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer u.ä. Geräte dürfen nur werktags in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr betrieben werden.

Gewerbelärm

Die Beurteilung von Gewerbelärm richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen hierzu erlassenen Verordnungen (z.B.: 18. BImSchV, Sportanlagenlärmschutzverordnung) bzw. Verwaltungsvorschriften (z.B.: TA Lärm).

Die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) als auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) legen sogenannte Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit von der Gebietsart fest.

Beispielhaft sind folgende Immissionsrichtwerte für die jeweilige Gebietsart einzuhalten:

 Immissionsrichtwerte (Tag)Immissionsrichtwerte (Nacht)
GebietsartZeit: 06:00 - 22:00 UhrZeit: 22:00 - 06:00 Uhr
Gewerbegebiet65 db(A)50 db(A)
Misch-, Dorfgebiet60 db(A)45 db(A)
Wohngebiet, allgemein55 db(A)

40 db(A)

Dies bedeutet für ein Mischgebiet (MI od. MD), dass tagsüber in dem Zeitraum von 06:00 - 22:00 Uhr ein "gemittelter Pegel" von 60 dB(A) nicht überschritten werden darf. Der Wert "60 dB(A)" stellt somit einen Durchschnittswert dar, der über den gesamten Tagzeitraum von 16 Stunden gemittelt wird.

Im Zusammenhang mit dem Tag-Immissionsrichtwert von 60 dB(A) bzw. Nachtwert von 45 dB(A) ist zudem ersichtlich, dass ein begrenztes Maß an Lärm hinzunehmen ist. Es ist somit vom Gewerbetreibenden grundsätzlich nicht zu verlangen, dass keine Geräusche verursacht werden.

Lärm durch Gartenarbeit

Seit dem Jahr 2002 existiert eine neue Bundesimmissionsschutzverordnung (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV), die unter anderem den zulässigen Einsatz von Motorrasenmähern im Garten regelt. Sie legt fest, welcher Lärm in welchen Arbeitszeiten noch zulässig ist und wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Neben allen motorbetriebenen Gartengeräten wie z. B. Rasenmäher, Rasentrimmer, Freischneider, Heckenschere, Kettensäge und Hochdruckreiniger gilt die Verordnung auch für Baumaschinen wie Betonmischer, Bohrmaschinen oder Kreissägen, die im Außenbereich gewerblich oder privat eingesetzt werden. Insgesamt sind 57 verschiedene Geräte und Maschinentypen erfasst.

In Wohngebieten dürfen z. B. Rasenmäher werktags (Montag – Samstag) nur noch zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben werden. Nicht erlaubt ist die Benutzung ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird. Auch so genannte lärmarme Rasenmäher oder Maschinen mit Umweltzeichen dürfen nicht länger betrieben werden.

Für Handrasenmäher und alle anderen nicht motorbetriebenen Gartengeräte gilt diese Verordnung nicht. Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Verordnung nur auf ausgewiesene Wohngebiete bezieht. Im Interesse einer guten Nachbarschaft sollten die Betriebszeiten jedoch auch in Misch- und Dorfgebieten eingehalten werden.

Andere Gesetze und Verordnungen sowie kommunale Satzung können die Geräte- und MaschinenlärmVO ergänzen und überlagern. So können die genannten Betriebszeiten insbesondere ortsrechtlich weiter eingeschränkt werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob eine kommunale Satzung hierfür besteht.

Merkblatt zum Download: Lärmbelästigung durch Gartenarbeit

Kinderlärm

Lärm von Kindergärten und Kinderspielplätzen in Wohngebieten werden in der Regel von der Rechtssprechung für die Anwohner als zumutbar angesehen. Ein Einschreiten der Behörde kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

Lärm von Schulen und Schulsportanlagen werden nur in der Planungsphase beurteilt.

Lärm an Sonn- und Feiertagen

Gewerbliche Arbeiten sind an Sonn – und Feiertagen unzulässig. Unter bestimmten Vorraussetzungen werden Sonn- und Feiertagsarbeiten auf Antrag vom Gewerbeaufsichtsamt genehmigt, wie z.B. in der Landwirtschaft, Lebensmittelbe- und verarbeitung oder Ähnliches. Die Immissionsrichtwerte für die genehmigte Sonn- und Feiertagsarbeiten sind in der TA Lärm geregelt.

Bauarbeiten

Bei der Beurteilung von gewerblichem Baulärm ist im Gegensatz zum allgemeinen Gewerbelärm ein etwas großzügiger Maßstab anzuwenden. Da gewerbliche Bautätigkeiten überwiegend einen bestimmten Zweck verfolgen, sind Lärmauswirkungen unter Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften (z.B. 32. BImSchV, Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung) im Allgemeinen hinzunehmen.

Bautätigkeiten sollten jedoch auf den Zeitraum von 07:00 – 20:00 Uhr werktags beschränkt bleiben. Ausnahmen hiervon sind nur bei nachvollziehbaren Gründen erlaubt und sind dem Landratsamt Fürth vorher mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

Die oben genannten Regelungen gelten in erster Linie für den gewerblichen Baulärm, können aber auch für Privatleute bei eigenen Bauarbeiten als Anhaltspunkt herangezogen werden.

Genaue Regelungen sind dem Merkblatt Baulärm für Gewerbetreibende zu entnehmen.

Motorenlärm

Nach dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz und der Straßenverkehrsverordnung ist es verboten, lärmerzeugende Motoren einschl. Motoren von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern unnötig laufen zu lassen. Dies sollte schon alleine unter dem Aspekt der Ressourcenschonung (Spritverbrauch!) unterbleiben.

Beschwerdefall

Die Gesetze und Rechtsverordnungen des öffentlichen Rechts sind im Bezug auf Lärm überwiegend auf gewerblichen Lärm zugeschnitten.

Bei Nachbarschaftslärm jedoch sollten rechtliche Ansprüche über den Privatrechtsweg in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht werden.

Das Landratsamt ist bei Nachbarschaftsstreitigkeiten oft nicht der richtige Ansprechpartner. Der Beschwerdeführer muss deshalb auf den Privatrechtsweg verwiesen werden.

Um Ihr Anliegen direkt zu bearbeiten, sind vorherige Terminvereinbarungen notwendig.

Umweltingenieure

Herr Meyer
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