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Grillen

Sommerzeit ist Grillzeit. Was ist erlaubt?
Wenn es darum geht, die unterschiedlichen Ansichten von Grillfreunden und Nachbarn auszugleichen, ist das Gesetz nicht immer hilfreich. Eine entsprechende Regelung in den Landesgesetzen, wie oft zu welchen Uhrzeiten und in welchem Abstand zum Nachbarn gegrillt werden darf, gibt es in Bayern nicht. Das Landratsamt ist somit im Regelfall bei solchen Beschwerden der falsche Ansprechpartner.

In einem anderen Bundesland können jedoch wiederum andere Regelungen getroffen sein, da die Landesimmissionsschutzgesetze Ländersache sind. Dies bedeutet, dass die Rechtslage bundesweit keineswegs einheitlich ist.

Wenn der Nachbar wesentliche Geruchs- und Rauchbelästigung durch das Grillen oder das Betreiben von sog. Feuertöpfen oder ähnliches ausgesetzt ist, kann er jedoch gegen seinen Nachbarn einen Unterlassungsanspruch nach §§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen. Weil aber das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, was in jedem Einzelfall zulässig ist, beurteilen die Gerichte je nach den örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Die Bandbreite, wann Grillen erlaubt ist, reicht beispielsweise von höchstens zweimal im Jahr bis zweimal die Woche. Die Tendenz der Rechtsprechung geht jedoch dahin, dass Grillen eine übliche Freizeitbeschäftigung sei, die nicht komplett verboten werden könne, außer es lägen besondere (wesentliche) Umstände vor. Ein wesentlicher Umstand wäre beispielsweise, wenn der Grill direkt unterhalb des Wohn- oder Schlafzimmerfenster des Nachbarn platziert werden würde. Ein ausreichender Abstand des Grills oder Feuertopf zum Nachbarn sollte also immer vorliegen. Nach 22:00 Uhr sollten zudem laute Gespräche oder laute Musik eingestellt werden. Einen gewissen Geräuschpegel muss der Nachbar allerdings dulden.

Im Zweifelsfall sollten sich Grillfans also um ein gutes Nachbarschaftsverhältnis bemühen, um Konflikte zu vermeiden. Gegenseitiges Verständnis erleichtert das nachbarschaftliche Verhältnis und beugt Streitigkeiten vor.

Heizen mit Holz

Grundsätzlich ist Holz ein umweltgerechter Brennstoff, da bei fachgerechter Verbrennung in Verbindung mit moderner Technik kaum Treibhausgase und wenige Schadstoffe entstehen.

In der Praxis sieht es leider oft anders aus: Zu Umweltbelastungen, Gesundheitsschädigungen und auch zu Ärger und Streit mit der Nachbarschaft kommt es vor allem bei der Benutzung von Kaminen und Kaminöfen. So ist es z.B. kaum bekannt, dass der Betrieb von Holzheizungen des Bauarttyps 1 (dazu zählen alle offenen Kamine und auch Kamine mit Türen, die sich nicht selbsttätig schließen) nicht dauerhaft erlaubt ist. Maximal an 8 Tagen im Monat und jeweils nicht länger als 5 Stunden darf ein solcher Kamin genutzt werden.

Richtig Heizen will gekonnt sein: Entscheidend für das, was aus dem Schornstein kommt, ist die Wahl des Brennstoffs und die richtige Bedienung des Holzofens. Dabei sollte auch bedacht werden, dass z.B. das Verbrennen von Abfällen und schadstoffbelasteten Hölzern im häuslichen Ofen strafbar ist.

Damit Heizen mit Holz auch künftig zur Behaglichkeit beiträgt und nicht zu Ärger und Problemen führt, hat das Umweltbundesamt alles Wissenswerte rund um die Holzheizung in einer Broschüre zusammengefasst, die Sie hier herunterladen können. Auch Ihr zuständiger Schornsteinfegermeister berät Sie gerne zu Fragen, die mit Ihrer Holzheizung zusammenhängen.
Materialien zum Download: Heizen mit Holz

TA-Luft

Technische Anleitung (TA) zur Reinhaltung der Luft. Innerhalb des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und deren Verwaltungsvorschriften richtet sich die TA Luft in erster Linie an die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen. Die Betreiber solcher Anlagen haben nach den Grundsätzen des BImSchG zu handeln und Anlagen nach dem Stand der Technik zu erstellen oder zu betreiben. Grenzwerte, Emissions- und Immissionswerte und im besonderen Schwellenwerte sind unbedingt einzuhalten. Für ältere Anlagen sieht der Gesetzgeber ein Altanlagensanierungskonzept vor. Die TA Luft enthält u.a. auch allgemeine Emissionswerte für staub- und gasförmige Stoffe.

Um Ihr Anliegen direkt zu bearbeiten, sind vorherige Terminvereinbarungen notwendig.

Umweltingenieure

Herr Meyer
Zimmer 1.42
Telefon: 0911 9773 1408
Fax: 0911 9773 1402
E-Mail: [email protected]

Frau Schmitt
Zimmer 1.43
Telefon: 0911 9773 1407
Fax: 0911 9773 1402
E-Mail: [email protected]