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Verpackungsgesetz - Mehrwegpflicht

Seit 2022 sind bereits alle Getränkedosen sowie Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig.
Die im Januar 2023 in Kraft getretene Änderung des Verpackungsgesetzes geht einen Schritt weiter und führt eine Mehrwegpflicht für Gastronomiebetriebe ein: Sowohl Speisen als auch Getränke zum Mitnehmen müssen ab diesem Zeitpunkt in mindestens einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Das Gesetz wirkt sich entlastend auf die Umwelt aus und kommt außerdem dem gestiegenen Umweltbewusstsein der Konsumenten entgegen.

Welche Gegenstände gelten als Verpackungen?

Gegenstände aus beliebigen Materialien zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen. Diese sind Für Gastronomie z.B. Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff, Einwegteller und –tassen, Frischhaltefolie, Frühstücksbeutel, Aluminiumfolie, Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind.
Generell ausgenommen von Verpackungen sind folgende Gegenstände wie Einwegbestecke, Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden, Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden.

Für wen gilt die neue Mehrwegpflicht?
Die neue Verpflichtung gilt künftig für alle Gastronomiebetriebe, d.h. für Restaurants, Kantinen, Caterer, Cafés, aber zum Beispiel auch für Tankstellen. Eben für alle Betriebe, die Speisen zum Mitnehmen, sogenannte To-Go-Getränke und -Gerichte anbieten. In der Handhabung gilt eine Rücknahmepflicht für die Gastronomie auf diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben.
Ausgenommen von der Mehrwegpflicht sind die Betriebe, in denen nicht mehr als 5 Angestellte arbeiten und deren Ladenfläche kleiner als 80 qm ist Das umfasst zum Beispiel Imbisse oder Kioske. Viele Gastronomieketten (z. B. Bäckereien) haben an Standorten wie Bahnhöfen eine Ladenfläche von weniger als 80 qm. Für sie gilt das Gesetz trotzdem, wenn insgesamt mehr als 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angestellt sind – was in der Regel der Fall ist. In diesem Fall müssen keine Mehrwegvarianten angeboten werden. Bringen Kunden und Kundinnen hier ihre eigenen Mehrwegbehältnisse wie eine Lunchbox oder einen Kaffeebecher mit, muss die Möglichkeit gegeben sein, diese anstatt einer Einwegverpackung zu befüllen. Bei diesen ist die Kundschaft für die Eignung der Behältnisse verantwortlich.
Die verkauften Getränke und Speisen dürfen aber nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Speisen die in einer Einwegverpackung verkauft sind.  
Alle Letztvertreiber sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

Bei Fragen rund um die Mehrwegpflicht helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatlichen Abfallrechts gerne weiter, telefonisch unter 0911-9773 – 1406 oder per E-Mail an [email protected].

Kontakt:

Herr Scheiderer
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Zi.: 1.54
Tel.: 0911 / 9773 - 1406
Fax: 0911 / 9773 - 1402
E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 16:00 Uhr

Donnerstag
07:30 - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 - 12:30

Um Ihr Anliegen direkt zu bearbeiten, sind vorherige Terminvereinbarungen notwendig.