| AAA | Drucken

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis EU- sowie EWR-Staaten

Voraussetzungen:

Ihr Hauptwohnsitz ist im Landkreis Fürth.

Sie besitzen einen Führerschein aus einem der folgenden Staaten:

EU:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Kroatien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

EWR:
Island, Liechtenstein, Norwegen.


Antrag:

Bitte beantragen Sie die Umschreibung über Ihre Wohnsitzgemeinde. Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da der Kartenführerschein Ihre Unterschrift beinhaltet, die bereits bei Antragstellung geleistet werden muss.


Folgende Unterlagen benötigen Sie zur Antragstellung:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Ausländischen Führerschein im Original. Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Umschreibung noch gültig sein.
  • Nachweis über die Dauer des Besitzes des ausländischen Führerscheines. Dieser separate Nachweis ist nur erforderlich, wenn sich die Dauer des Besitzes nicht aus dem ausländischen Führerschein ergibt
  • Gesundheitsnachweis und Nachweis über das Sehvermögen. Diese Nachweise benötigen Sie nur, wenn Sie im Besitz befristeter Fahrerlaubnisklassen (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) sind und diese umschreiben möchten/müssen. Beachten Sie dazu bitte die ergänzenden Ausführungen weiter unten auf dieser Seite unter der Überschrift "Dies sollten Sie noch beachten:"

Sonstige Hinweise:

Der deutsche Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt; sobald er vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt.
Die Abholung ist persönlich mit Personalausweis oder Reisepass aber auch durch Bevollmächtigte möglich; Bevollmächtigte benötigen eine schriftliche Vollmacht sowie Ihren ausländischen Führerschein und müssen sich selbst durch ein Ausweisdokument legitimieren können.
Bei Aushändigung des deutschen Kartenführerscheines wird Ihr ausländischer Führerschein eingezogen.


Dies sollten Sie noch beachten:

Mit rechtmäßig erworbenen EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnissen, die zeitlich unbefristet erteilt wurden, dürfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen geführt werden. Eine Umschreibung ist dann nicht vorgeschrieben. (Ausnahmen sind die Klassen C und D)

Mit befristeten EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D, D1, D1E und DE oder Klassen die diesen entsprechen, dürfen entsprechende Kraftfahrzeuge trotz möglicher längerer Geltungsdauer nur noch 6 Monate in der BRD geführt werden, wenn bei Erstanmeldung in der BRD Inhaber/Innen diese Fahrerlaubnis mehr als fünf Jahre besitzen oder das 50. Lebensjahr vollendet haben 

Befristete EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E oder Klassen die diesen entsprechen. dürfen bei Vollendung des 50. Lebensjahres ebenfalls nur noch für 6 Monate genutzt werden

Dann müssen diese Fahrerlaubnisse - trotz möglicher längerer ausländischer Geltungsdauer - nach den Bedingungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Folgende Unterlagen sind in diesem Fall noch erforderlich:

  • Gesundheitsnachweis bei den Klassen C, C1, CE und C1E ohne Altersbegrenzung sowie bei den Klassen D, D1, DE und D1E bis zum vollendeten 50. Lebensjahr durch eine ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl
  • Positives medizinisch-psychologisches Gutachten von einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle oder wahlweise Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners ab dem 50. Lebensjahr bei den Klassen D, D1, DE und D1E über Ihre Leistungsfähigkeit
  • Nachweis des Sehvermögens bei diesen Klassen durch ein augenärztliches Gutachten

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

zurück zur Übersicht

Formulare:

Hier finden Sie unsere Formulare

Kontakte:
Telefon: 0911 / 97 73 - 30 34
Faxnummer: 0911 / 97 73 - 13 39
E-Mail: [email protected]