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- Wiederzulassung auf den bisherigen Fahrzeughalter
- Wiederzulassung eines gelöschten Fahrzeuges
- Zulassung eines neuen Fahrzeuges aus dem Ausland
- Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges aus dem Ausland
- Fahrzeugpapiere-Änderung technischer Art
- Änderung eines bestehenden Kennzeichens in ein E-Kennzeichen
- Fahrzeugpapiere-Änderung persönlicher Art (Namens- oder Adressänderungen), bei bereits im Landkreis zugelassener Fahrzeuge
- Ersatz-Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II nach Verlust oder Diebstahl
- Ersatz-Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II unbrauchbar oder vollgeschrieben
- Ersatz-Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I nach Verlust oder Diebstahl
- Ersatz-Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I unbrauchbar
- Internationale Zulassung / Ausfuhrkennzeichen
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- Verlust von Kennzeichenschildern (Umkennzeichnung)
- Außerbetriebsetzung
- Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Händler, Hersteller oder Handwerker
- Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge
- Oldtimerkennzeichen
- Veräußerung eines Fahrzeuges
- Betriebserlaubnis
- 100 km/h Zulassung für Anhänger
- Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen (nur bei gleichem Halter)
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Wiederzulassung eines gelöschten Fahrzeuges
Folgende Unterlagen benötigen Sie zur Zulassung Ihres Fahrzeuges:
- Identitätsnachweis des Fahrzeughalters im Original (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- Bei Firmen (juristische Personen) Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Identitätsnachweis des Geschäftsführers im Original (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- Versicherungsbestätigung gem. § 23 Abs. 1 FZV (seit 01.04.2008 elektronische Versicherungsbestätigung mit Referenznummer)
- Kfz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- Kfz.-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen: Abmeldebescheinigung)
- Bescheinigung über Abgasuntersuchung (soweit für das Fahrzeug vorgeschrieben)
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung
- Die bisherigen Kennzeichenschilder (wenn die Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung für die Wiederzulassung reserviert wurden)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Vollmacht für Beauftragte, bei Minderjährigen Einwilligung beider Elternteile mit Benennung eines Zustellvertreters
Hinweis:
Bei Fahrzeugen, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt waren, die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief, ZBII, Betriebserlaubnis) noch vorhanden sind, wird eine Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen benötigt, dass das Fahrzeug sich noch im gleichen Zustand befindet plus einer gültigen HU Abnahme.
Bei Fahrzeugen, die länger als 7 Jahre abgemeldet sind und keine gültige Betriebserlaubnis mehr vorhanden ist (Fahrzeugbrief, ZBII in Verlust) muss nach §21 StVZO ein Vollgutachten beim TÜV gemacht werden.
Zusätzlich ist eine Bestätigung des neuen Fahrzeughalters, dass keine Dokumente mehr vorhanden sind erforderlich.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
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Infotelefon: | 0911 / 97 73 - 30 33 |
Faxnummer: | 0911 / 97 73 - 13 62 |
E-Mail: | kfz-zulassung@lra-fue.bayern.de |
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