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Ausnahmegenehmigung für soziale Dienste
Sie können, soweit Sie im sozialen Dienst tätig sind und hierbei hilfs- und pflegebedürftige Menschen betreuen, Ausnahmegenehmigungen für Ihre Firmenfahrzeuge beantragen. Mit dieser Ausnahmegenehmigung können Sie mit Ihren Fahrzeugen
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist parken
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer überschreiten
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind (mit Zusatzschild) parken
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr parken
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern parken
- auf Gehwegen parken, wobei jedoch eine Durchgangsbreite von 1,5 Metern auf dem Gehweg verbleiben muss
- verbotene Fußgängerbereiche benutzen, jedoch nur auf die Dauer für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten sowie bei Notfällen
Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen Sie nur in Anspruch nehmen, wenn Ihnen in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Zur Beantragung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag
- einen Auszug aus dem Handelsregister oder einen Innungsnachweis oder eine Gewerbeanmeldung
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Ansprechpartner:
verkehrswesen@lra-fue.bayern.de |
Frau Warmuth |
Tel.: 0911 / 97 73 - 13 34 |
Fax: 0911 / 97 73 - 13 40 |
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