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Durchführung von Großraum- und Schwertransporten

Wenn Sie am Straßenverkehr mit Fahrzeugen teilnehmen, deren Abmessungen, Achslasten, oder Gesamtgewichte die gesetzlichen Vorschriften überschreiten, ist eine Erlaubnis für die Durchführung dieser Transporte erforderlich.

Der Antrag muss gestellt werden:

  • bei einer Fahrzeugbreite mit Ladung ab 2,55 m
  • bei einer Höhe des Fahrzeuges mit Ladung ab 4,00 m
  • bei Kraftfahrzeugen mit Anhänger (nicht sattelanhänger) ab einer Länge von 12,00 m
  • bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) ab einer Länge von 18,75 m
  • bei Zügen ab einer Länge von 18,00 m oder
  • bei Zügen (Lastkraftwagen mit Anhänger zur Güterbeförderung) ab einer Länge von 18,75 m

Wichtige Hinweise für überbreite Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

Bis zu einer Fahrzeugbreite von 3,10 m ist das Befahren öffentlicher Straßen ohne gesonderte Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubt.

Bei einer Fahrzeugbreite ab 3,11 m bedarf es einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO. Bewegt sich die Breite des Fahrzeuges zwischen 3,11 m und 3,30 m ist kein vorausfahrendes Begleitfahrzeug erforderlich.

Ab einer Fahrzeugbreite von 3,31 m bis zu einer Fahrzeugbreite von 3,50 m kann die Erlaubnis nur unter der Bedingung erteilt werden, dass bei der Benutzung des Fahrzeuges im Öffentlichen Straßenverkehr ständig eine befestigte Restfahrbahnbreite von 2,50 m verbleibt.

Unterhalb dieser Breite ist ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug mit Kennleuchte mit gelben Rundumlicht und entsprechendem Hinweisschild erforderlich.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Fahrzeug mit mindestens 3 gelben elektronischen Rundumleuchten, Frontschild über die gesamte Fahrzeugbreite, Warntafeln und Konturmarkierungen auszurüsten. Wie die genauen Ausrüstungsgegenstände auszusehen haben kann jederzeit bei uns eingesehen werden. Die Auflagen einer befestigten Restfahrbahnbreite von 2,50 m und eines vorausfahrenden Begleitfahrzeuges entfallen dann.

Zur Beantragung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Wichtig ist, die vorgesehene genaue Fahrtstrecke, den Abgangsort und den Empfänger präzise anzugeben.
  • Zusätzlich ist bei der Antragstellung die Vorlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bei Fahrzeugen erforderlich, deren Abmessungen die gesetzlichen Vorschriften überschreiten. Entspricht nur die Ladung nicht den gesetzlichen Vorschriften, muss keine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vorgelegt werden.

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Ansprechpartner:
[email protected]
Frau Warmuth
Tel.: 0911 / 97 73 - 13 34
Fax: 0911 / 97 73 - 13 40
[email protected]
Zimmer 0.32
Herr Cornelsen
Tel.: 0911 / 97 73 - 13 36
Fax: 0911 / 97 73 - 13 40
[email protected]
Zimmer 0.31