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Asylrechtliche Untersuchung

Gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg.

Dem Bayerischen Staatsministerium des Innern obliegt der ausländerrechtliche Vollzug der Gesetze für den Freistaat Bayern, das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist für die Aufnahme, die landesweite Verteilung sowie die Unterbringung und soziale Versorgung der Asylbewerber zuständig.

Die Aufnahme und der Aufenthalt asylsuchender Flüchtlinge haben ihre rechtliche Grundlage u. a. im Asylverfahrensgesetz.

Dort heißt es in § 62 „Gesundheitsuntersuchung“, dass Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, verpflichtet sind, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare (= ansteckende) Krankheiten einschl. einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Weiterhin wird festgelegt, dass die oberste Landesgesundheitsbehörde den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt, bestimmt. In Bayern gehört zusätzlich zur Röntgenuntersuchung auch die Blutuntersuchung auf HIV und Hepatitis B zum Untersuchungsumfang. Zuständig hierfür sind die Amtsärzte der Gesundheitsämter. Durch das Gesundheitsamt Fürth werden die dementsprechenden Untersuchungen in der zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Zirndorf durchgeführt. Auch das Infektionsschutzgesetz schreibt im § 36 Abs. 4 vor, dass Personen, die in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber aufgenommen werden sollen, vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen haben, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahmen in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber muss sich das Zeugnis bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine in Deutschland erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen.

Diese Röntgenaufnahmen der Lunge und die Blutbefunde der Asylbewerber werden am Gesundheitsamt Fürth durch den Ärztlichen Dienst kontrolliert, um erforderlichenfalls bei Ansteckungsgefahr die dementsprechenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einzuleiten.

 

Weitere Informationen finden Sie unter Infektionsschutz und Tuberkuloseberatung.

Standort

Landratsamt Fürth
Dienststelle Zirndorf
Gesundheitsamt
Im Pinderpark 4
90513 Zirndorf

Postadresse

Postfach 1407
90507 Zirndorf

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch
07:30 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag 
07:30 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Die Vorstellung im Gesundheitsamt ist nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.

Erreichbarkeit

Telefon: 0911/9773-1833
Telefax: 0911/9773-1803

E-Mail:
asyl-tbc@lra-fue.bayern.de

Bürgerserviceportal: Sicherer Dialog

Leitung

Fr. Dr. U. Zink

Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.08

 

Vertretung

Fr. Dr. C. Sieber

Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.13