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Aufsicht über Berufe des Gesundheitswesen
Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflichten

Im Art. 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, Ernährung und Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24.07.2003 ist geregelt:
1) Die unteren Behörden für Gesundheit (Gesundheitsamt) verständigen die zuständigen Behörden oder die zuständige Berufsvertretung, wenn Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ihres Bereiches ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht erfüllen. Das gilt für die Angehörigen der sonstigen geregelten Heilberufe, soweit diese Personen ihren Beruf ausüben und für selbständig tätige Desinfektoren entsprechend. Sie achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.
2) Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinne des Abs. 1, Satz 2 haben vorbehaltlich des Art. 18 Absatz 1 (krankenpflegerische Tätigkeiten) Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausbildung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen unteren Behörde für Gesundheit anzuzeigen. Zu Beginn der Berufsausübung ist
- die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
- die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder zum Führen der Berufsberechtigung zur Ausübung des Berufes oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
- Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Landratsamt Fürth
Gesundheitsamt
Im Pinderpark 4
90513 Zirndorf
Montag bis Donnerstag
08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Individuelle Terminvereinbarungen
Montag bis Donnerstag
07:00 Uhr - 18:00 Uhr
Telefon: 0911/9773-0
Telefax: 0911/9773-1803
E-Mail:
gesundheitsamt@lra-fue.bayern.de
Fr. Dr. E. Baume
Telefon: 0911/9773-0
Zimmer: 3.11
Vertretung:
Fr. Dr. U. Zink
Telefon: 0911/9773-0
Zimmer: 3.14