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Aufsicht über die Berufe im Gesundheitswesen
Heilkundeausübung und Pflichten für Angehörige der Heilberufe

In Art. 10 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) vom 10. Mai 2022 ist folgendes geregelt
„(1) Die Gesundheitsbehörden achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde oder die Zahnheilkunde ausübt. Ergeben sich hierfür Anhaltspunkte, übermitteln sie diese den zuständigen Sicherheitsbehörden und speichern die erforderlichen Vorgangsdaten.
(2) Die Angehörigen der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind. Art. 18 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) gilt entsprechend.
(3) Die Angehörigen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Heilberufe haben vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zu Beginn der Berufsausübung ist
- die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
- die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder zum Führen der Berufsberechtigung und das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nach Abs. 2 Satz 1 nachzuweisen.
Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.“
Eine Übersicht vom Bundesgesundheitsministerium über die Gesundheitsberufe finden Sie hier. Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) finden Sie hier.
Kurz zusammengefasst:
Üben Sie einen der oben genannten Berufe aus, sind Sie also verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und Sie müssen Beginn und Ende einer selbstständigen Berufsausübung sofort dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen. Das zuständige Gesundheitsamt ist hierbei das Gesundheitsamt am Ort der Berufsausübung. Das Gesundheitsamt Fürth ist dabei für die Stadt und den Landkreis Fürth zuständig.
Weitere Informationen zu folgenden Berufen finden Sie hier:
Pflegeberufe
In Art. 16 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) vom 10. Mai 2022 ist unter anderem folgendes geregelt:
(1) Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG vorzulegen.
(2) Wer eine Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 Satz 1 erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
Laut Abs. 3 ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Person ihre Hauptwohnung hat bzw. ihre Tätigkeit ausübt, wenn die Hauptwohnung nicht in Bayern liegt. Bei sonstigen Anbietern von Pflegedienstleistungen ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Anbieter seinen Sitz hat bzw. die Tätigkeit erbringt, wenn sich weder der Sitz noch eine Niederlassung in Bayern befinden.
Wie in Abs. 5 geregelt, kann das Gesundheitsamt die Tätigkeit untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (z.B. bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers, des Trägers, der Leitung der Einrichtung oder desjenigen, der vorbehaltene Tätigkeiten erbringt oder anbietet).
Nach Abs. 6 gelten obenstehende Regelungen „nicht für vorbehaltene Tätigkeiten, die
- in nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
- in Krankenhäusern im Sinn des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinn des § 30 der Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquelle oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,
- im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe
erbracht werden.“

Kurz zusammengefasst:
Üben Sie eine Tätigkeit im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt aus, müssen Sie dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen. Das zuständige Gesundheitsamt ist hierbei das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeit Sie wohnen (bzw. die Tätigkeit ausüben, wenn Ihre Hauptwohnung nicht in Bayern liegt).
Haben Sie für obengenannte Pflegetätigkeiten Personen beschäftigt (z.B. als ambulanter Pflegedienst), so müssen Sie dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen. Das zuständige Gesundheitsamt ist hierbei das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeit die Einrichtung Ihren Sitz hat (bzw. die Tätigkeit erbringt, wenn weder Sitz noch Niederlassung in Bayern liegen).
Das Gesundheitsamt Fürth ist für die Stadt und den Landkreis Fürth zuständig.
Diese Meldungen ans Gesundheitsamt können auch über das Online-Formular "Pflegefachkraft Meldebogen" erfolgen.
Verstöße und Fehlverhalten
In Art. 28 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) vom 10. Mai 2022 ist unter anderem folgendes geregelt:
Sollte das Gesundheitsamt konkrete Anhaltspunkte erhalten, dass durch einen Angehörigen eines Heilberufs gegen Berufspflichten, gesundheitsrechtliche Rechte oder Vorschriften verstoßen wurde, so werden die zuständigen Stellen darüber unterrichtet. Dabei werden auch Belege über ein mögliches Fehlverhalten übermittelt.
Landratsamt Fürth
Dienststelle Zirndorf
Gesundheitsamt
Im Pinderpark 4
90513 Zirndorf
Postfach 1407
90507 Zirndorf
Montag bis Mittwoch
07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag
07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag
07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Die Vorstellung im Gesundheitsamt ist nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.
Telefon: 0911/9773-1833 und -1834
Telefax: 0911/9773-1803
E-Mail:
gesundheitsamt@lra-fue.bayern.de
Bürgerserviceportal: Sicherer Dialog
Online-Formular: Meldebogen Pflegefachkraft
Fr. Dr. E. Baume
Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.11
Vertretung
Fr. Dr. U. Zink
Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.14