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Lebensmittelbescheinigung / Lebensmittelbelehrung nach § 43 IfSG
Gesetzlicher Hintergrund
Bis zum 31. Dezember 2000 mussten Personen, die regelmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben, ein so genanntes Gesundheitszeugnis nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) vorweisen. Zur Erstellung eines Gesundheitszeugnisses war eine ärztliche Untersuchung mit Stuhlprobe und Tuberkulintest bzw. Röntgenaufnahme der Lunge erforderlich.
2001 wurde das Bundesseuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. In §§ 42 und 43 IfSG sind die Vorgaben für Personen, die regelmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben, aufgeführt. Beschäftigte, die in Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG (Erstbelehrung) durch das für sie zuständige Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
Voraussetzung für den Erhalt dieser Bescheinigung, die lebenslang verwendet werden kann, ist die Teilnahme an einer Belehrung nach §§ 42 und 43 IfSG.
Wenn Sie bereits an einer Erstbelehrung am Gesundheitsamt Fürth teilgenommen haben, können Sie hier eine Zweitschrift beantragen.
Belehrungstermine und Kosten
Bürgerinnen und Bürger, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, werden angehalten, eine volljährige dolmetschende Person ihres Vertrauens zur Übersetzung der Belehrung mitzubringen, da sonst eine Bescheinigung nach § 43 IfSG nicht ausgestellt werden kann.
Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige bzw. geschäftsunfähige Personen sollten zur Erlangung der Bescheinigung einen Sorgeberechtigten bzw. Betreuer mitbringen. Die Bescheinigung kann erst nach Abgabe einer schriftlichen Erklärung durch den Sorgeberechtigten bzw. Betreuer ausgestellt werden. Die entsprechenden Unterlagen können auch den Sorgepersonen zur Einsicht und Unterschrift durch die Sorgeberechtigten bzw. Betreuer mitgegeben werden.
Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich werden beim Gesundheitsamt Fürth in Zirndorf für derzeit maximal 7 Personen an folgenden Terminen durchgeführt:
Montag | 09.00 und 10.00 Uhr | für Personen, die der deutschen Sprache mächtig sind |
11.00 Uhr | für Personen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind (in Begleitung eines volljährigen Dolmetschers mit Pass) und für Personen, die der deutschen Sprache mächtig sind | |
16.00 Uhr | für Personen, die der deutschen Sprache mächtig sind | |
Mittwoch | 09.00, 10.00 und 11.00 Uhr | für Personen, die der deutschen Sprache mächtig sind |
Die Antragsteller werden gebeten, sich 10 Minuten vor den (gebuchten) Belehrungszeiten am Gesundheitsamt Fürth, Im Pinderpark 4 (Nebengebäude), 90513 Zirndorf am Eingang einzufinden und sich über die Klingel „Gesundheitsamt“ zu melden. Sie werden dann von unserem Personal abgeholt.
Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Kosten der Belehrung: 14,00 EUR pro Person (nur Barzahlung möglich!)
Es werden auch Einzelbelehrungstermine nach Vereinbarung durchgeführt (Kosten 28,00 EUR pro Person).
Online-Anmeldung für Erstbelehrung nach § 43 IfSG
Zukünftig sollen zudem Online-Belehrungen angeboten werden.
Wenn Sie bereits an einer Erstbelehrung am Gesundheitsamt Fürth teilgenommen haben, können Sie hier eine Zweitschrift beantragen.
Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren
Personen, die an bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen nach §42 IfSG in Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung nicht tätig sein oder beschäftigt werden (Tätigkeitsverbot).
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren alle zwei Jahre über die Bestimmungen des IfSG belehren (sog. Folgebelehrung).
Die Teilnahme an der Folgebelehrung ist zu dokumentieren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuweisen.
Hinweise für Beschäftigte
Arbeiten Sie nicht mit Lebensmitteln, sondern suchen Sie einen Arzt auf, wenn Sie unter folgenden Symptomen leiden:
- Durchfall
- Erbrechen
- hohem Fieber
- Gelbfärbung der Haut und der Augen
- Wunden oder offene Stellen an Händen oder Armen die eitrig, gerötet oder nässend sind
Hinweis zu Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz
Die Lebensmittelüberwachung und der Verbraucherschutz (z.B. auch Hygiene in der Gastronomie) befinden sich in der Zuständigkeit des Sachgebiets 35. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Druckdateien
Landratsamt Fürth
Dienststelle Zirndorf
Gesundheitsamt
Im Pinderpark 4
90513 Zirndorf
Postfach 1407
90507 Zirndorf
Montag bis Mittwoch
07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag
07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag
07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Die Vorstellung im Gesundheitsamt ist nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.
Telefon: 0911/9773-1833 und -1834
Telefax: 0911/9773-1803
E-Mail:
lebensmittelbescheinigung@lra-fue.bayern.de
Bürgerserviceportal: Sicherer Dialog
Online-Anmeldung zur Erstbelehrung nach § 43 IfSG
Hr. Dr. M. Stadler
Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.09
Vertretung
Fr. Dr. C. Kuhn
Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.07