| AAA | Drucken

Immissionsschutz

Die gesetzliche Grundlage des Immissionsschutzes ist mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz gegeben. Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstiger Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ wird dann gesprochen, wenn Immissionen Schäden (z.B. für die Gesundheit), erhebliche Vermögensnachteile oder erhebliche Belästigungen hervorrufen können.

Als Immission wird die Einwirkung von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht oder elektromagnetischen Strahlen (Elektrosmog) bezeichnet.

Die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beziehen sich hauptsächlich auf Anlagen. Es enthält jedoch auch Anforderungen an Verkehrswege und Fahrzeuge sowie an den gebietsbezogenen Immissionsschutz (planerischer Immissionsschutz). Hinzu zählen aber auch z.B. Qualitätsanforderungen an Kraftstoffe und Heizöl (produktbezogener Immissionsschutz).

Bei den Anlagen, von denen schädliche Immissionen ausgehen können wird zwischen den immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen und den nicht genehmigungspflichtigen Anlagen unterschieden. Im Anhang der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (4. BImSchV) sind abschließend alle Anlagen aufgeführt, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Aber auch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen müssen gewisse Standards gewährleisten. Sie sind nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nicht vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Aufgabe des Landratsamtes ist es, die Genehmigungsverfahren durchzuführen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften in den Betrieben zu überwachen; hierzu gehört auch die Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden.

Emissionen

Ein zentraler Begriff im Umweltschutz. Wenn etwas an die Umwelt abgegeben wird, bezeichnet man das als Emission. Emittiert werden können Rauch, Gase, Staub, Abwasser und Gerüche, aber auch Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen.

Die Verursacher heißen Emittenten. Zum Schutz von Menschen und Umwelt werden in Rechtsvorschriften (Technischen Anleitungen, z.B. TA-Luft, Strahlenschutzverordnung oder Rechtsverordnungen, z.B. Abwasserverordnung), Emissionsgrenzwerte festgelegt.

Die Immission, d. h. das Auftreten einer Emission an dem Ort, an dem sie eine Wirkung entfaltet, unterscheidet sich davon meist erheblich (z.B. wegen Verdünnung in der Atmosphäre oder biologischem Abbau im Wasser).

Umweltschädliche Abgas-Emissionen des Autos sind in erster Linie Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Stichstoffoxide, Kohlenwasserstoffverbindungen Schwefeldioxid und Ruß. Der Einsatz neuer Technik am Fahrzeug, beim Kraftstoff und bei der Verkehrslenkung trägt wesentlich zur Minderung der Abgasemissionen des Straßenverkehrs bei.

Um Ihr Anliegen direkt zu bearbeiten, sind vorherige Terminvereinbarungen notwendig.

Immissionsschutzrecht

Landratsamt Fürth
SG 44 - Bauverwaltung, Immissionsschutz, Denkmalschutz - Verwaltung -
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf

Herr Wolf
Zimmer 3.14
Telefon: 0911 9773 1516

Frau Krüger
Zimmer 3.06
Telefon: 0911 9773 1519

Herr Schraudner
Zimmer 3.06
Telefon: 0911 9773 1539


Fax: 0911 9773 1525
E-Mail: [email protected]

Umweltingenieure

Herr Meyer
Zimmer 1.42
Telefon: 0911 9773 1408
Fax: 0911 9773 1402
E-Mail: [email protected]

Frau Schmitt
Zimmer 1.43
Telefon: 0911 9773 1407
Fax: 0911 9773 1402
E-Mail: [email protected]