Kostenfreiheit des Schulweges

Nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) haben Schüler unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beförderung auf dem Schulweg bzw. auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten.
Der Landkreis Fürth ist zuständig für die Beförderung von Schülern zu weiterführenden Schulen (z. B. Gymnasium, Realschule, Wirtschaftsschule), Schulen zur individuellen Lernförderung und beruflichen Schulen. Er kommt seiner Beförderungspflicht für Schüler aus dem Landkreis dadurch nach, dass er Wertmarken für öffentliche Verkehrsmittel an die berechtigten Schüler aushändigt bzw. das erforderliche Fahrtenangebot im freigestellten Schülerverkehr bereitstellt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Beförderung besteht nicht.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Einen Anspruch auf Beförderung bzw. einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten auf dem Schulweg haben alle Schüler und Schülerinnen einer der nachfolgend genannten Schularten, soweit die besuchte Schule öffentlich oder staatlich anerkannt ist:
- Realschule
- Gymnasium
- Berufsfachschule (ohne Berufsfachschule im Teilzeitunterricht)
- Wirtschaftsschule
- Fachoberschule
- Berufsoberschule
- Berufsschule
- Schule zur individuellen Lernförderung
und der Schüler/die Schülerin die nächstgelegene Schule besucht und der Schulweg einfach länger als 3 Kilometer ist. Anspruch auf Beförderung besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht.
Nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges ist die Schule der gewünschten Art, Ausbildungs- und Fachrichtung die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (geringste Kosten) erreicht werden kann.
Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung und der Jahrgangsstufe nach Zumutbarkeit kostenfrei zur nächstgelegenen Schule befördert.
Beim Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule können grundsätzlich keine Beförderungskosten übernommen werden.
Neue Regelung bezüglich der Übernahme der Beförderungskosten zu Realschulen
Seit dem Schuljahr 2009/2010 besteht an der Hauptschule in Langenzenn eine Zweigstelle der Realschule Zirndorf. Ab dem Schuljahr 2010/2011 ist die Realschule eigenständig.
Wegen der Gründung der Realschule hat der Kreistag in seiner Sitzung am 07.12.2009 beschlossen, dass ab sofort für Neueinschulungen und Schulwechsler, die eine Jahrgangsstufe besuchen, die an der Staatlichen Realschule Langenzenn angeboten wird, die Beförderungskosten für Schüler aus den Gemeinden Obermichelbach, Puschendorf, Seukendorf, Tuchenbach, Veitsbronn, Wilhermsdorf und der Stadt Langenzenn nur noch zur Realschule im Zenngrund übernommen werden. Eine Übernahme von Beförderungskosten zu den Realschulen in Fürth, Herzogenaurach, Neustadt an der Aisch und Zirndorf erfolgt nicht mehr.
Für Schüler aus Langenzenn, Obermichelbach, Puschendorf, Seukendorf, Tuchenbach, Veitsbronn und Wilhermsdorf, welche eine Jahrgangsstufe besuchen die an der Realschule in Langenzenn noch nicht angeboten wird, erhalten weiterhin Kostenfreiheit des Schulweges für den Besuch der Realschulen in Fürth, Herzogenaurach und Neustadt an der Aisch (jeweils die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist). Für Schüler aus Wilhermsdorf ist dies die Realschule in Neustadt an der Aisch, für die übrigen Gemeinden die Realschulen in Fürth. Schüler aus Puschendorf, Tuchenbach und Obermichelbach (ohne Rothenberg) dürfen auch die Realschule in Herzogenaurach besuchen. Darüber hinaus dürfen die Schüler aus den oben genannten Gemeinden auch die Realschule in Zirndorf besuchen. Schüler, die eine öffentliche Verbindung zur Realschule Zirndorf haben, erhalten weiterhin keine Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen Realschule.
Schülern, die bereits eine nicht nächstgelegene Realschule besuchen, wird Kostenfreiheit nach der bisherigen Regelung bis zum Ende des Besuchs dieser Schule gewährt.
Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10
Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 haben Anspruch auf eine kostenfreie Beförderung auf dem Schulweg, soweit die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Leistungen müssen aber mit den an der Schule erhältlichen Formularen beantragt werden. In der Regel genügt es, wenn bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule ein Antrag gestellt wird. Solange sich die angegebenen Verhältnisse nicht ändern, gilt dieser Antrag bis einschließlich der 10. Jahrgangsstufe.
Änderungen der Verhältnisse - wie z. B. Umzug, Änderung der Ausbildungsrichtung, Ausscheiden aus der Schule - sind dem Landratsamt unverzüglich mitzuteilen und nicht verbrauchte Wertmarken bzw. der Schulbusberechtigungsausweis zurückzugeben. Formblätter für die Änderungsmitteilung sind bei den Schulen und hier erhältlich. Sie können über die Schule an das Landratsamt eingereicht werden.
Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und Berufsschüler
Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und Berufsschüler haben nur noch einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten auf dem Schulweg sofern die eingangs erläuterten Bedingungen erfüllt sind. Für Berufsschüler besteht Sprengelpflicht. Der Schulsprengel richtet sich nach dem Sitz des Ausbildungsbetriebes.
Für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe besteht ein Kostenerstattungsanspruch wenn die nächstgelegene Schule weiterhin besucht wird. Wechselt ein Schüler wegen des unterschiedlichen Fächer- bzw. Seminarangebotes die Schule, können keine Beförderungskosten mehr übernommen werden.
Die notwendigen Beförderungskosten zur Schule werden erstattet, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten die Familienbelastungsgrenze von 395,00 Euro je Schuljahr (Stand: Schuljahr 2009/2010) übersteigen. Kostenerstattungsanträge für mehrere Schüler, die im gemeinsamen Haushalt der/des Unterhaltsleistenden leben, müssen zusammen eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass nur die günstigsten Beförderungskosten ersetzt werden können!
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise. Antragsformulare erhalten Sie hier, bei den Schulen und beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf (Telefon 0911/9773 - 1368, Frau Popp).
Der Antrag muss bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf des Schuljahres beim Landratsamt Fürth eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Das heißt Anträge, die nach dem 31.10. eingehen, müssen abgelehnt werden.
Hat der Unterhaltsleistende bzw. der Schüler Anspruch auf Kindergeld für mindestens drei Kinder oder Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SBG XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entfällt die Familienbelastungsgrenze. (Bitte dem Antrag die erforderlichen Nachweise für den Monat August vor Beginn des Schuljahres beifügen bzw. nachreichen).
Schüler, die eine der genannten Ausnahmeregelungen geltend machen wollen oder gegen einen Unkostenbeitrag im Schulbus transportiert werden möchten müssen für jedes Schuljahr einen Antrag stellen. Für die Beantragung dieser Leistungen wird der Antrag ab Jahrgangsstufe 11 benötigt. Sie erhalten dann zum Schuljahresbeginn die Wertmarken bzw. den Schulbusberechtigungsausweis. Das Rückerstattungsverfahren entfällt in diesen Fällen.
Schüler in der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule können die Fahrtkosten wegen der besonderen Verhältnisse durch die Praktikumsblöcke nur im Rückerstattungsverfahren geltend machen!
Bei der großen Anzahl der Fälle kann ein reibungsloser Ablauf nur dann gewährleistet werden, wenn die Anträge möglichst frühzeitig gestellt werden, dass heißt bis spätestens Anfang August dem Landratsamt Fürth vorliegen. Die Anträge sind unbedingt von den Schulen abzustempeln und in der Regel über die Schule an das Landratsamt einzureichen.
Ausgabe der Wertmarken und Schulbusausweise
Die Wertmarken für öffentliche Linien und die Schulbusberechtigungsausweise werden den Schulen zeitgerecht zur Ausgabe an die Schüler zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel benötigt der Schüler/die Schülerin einen Verbundpass, der bei den VGN-Verkaufsstellen zu beantragen ist. Der Verbundpass und die Wertmarke ergeben zusammen den gültigen Fahrausweis.
Bitte überprüfen Sie, ob die auf der Wertmarke aufgedruckte Tarifstufe mit dem Eintrag im Verbundpass übereinstimmt.
Erfolgt die Antragstellung bzw. die Abholung der Wertmarken bzw. des Schulbusberechtigungsausweises durch den Schüler/die Schülerin nicht rechtzeitig besteht kein Anspruch auf nachträgliche Erstattung der Fahrtkosten, die aus diesem Grund entstanden sind.
Die Abholung der Wertmarken und Schulbusberechtigungsausweise direkt beim Landratsamt Fürth ist in der Regel nicht möglich.
