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Wer ist anspruchsberechtigt?

Einen Anspruch auf Beförderung bzw. einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten auf dem Schulweg haben alle Schülerinnen und Schüler einer der nachfolgend genannten Schularten, soweit die besuchte Schule öffentlich oder staatlich anerkannt ist:

  • Realschule
  • Gymnasium
  • Berufsfachschule (ohne Berufsfachschule im Teilzeitunterricht)
  • Wirtschaftsschule
  • Fachoberschule
  • Berufsoberschule
  • Berufsschule
  • Schule zur individuellen Lernförderung

und die Schülerin/der Schüler die nächstgelegene Schule besucht und der Schulweg einfach länger als 3 Kilometer ist. Anspruch auf Beförderung besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht.

Nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges ist die Schule der gewünschten Art, Ausbildung- und Fachrichtung die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (geringste Kosten) erreicht werden kann. Zur Ermittlung des Beförderungsaufwands sind im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von Monatskarten für den betreffenden Personenkreis heranzuziehen, wenn ein verbundweit gültiges Jahresticket zum Pauschalpreis eingeführt ist. 

Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung und der Jahrgangsstufe nach Zumutbarkeit kostenfrei zur nächstgelegenen Schule befördert.

Beim Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule können grundsätzlich keine Beförderungskosten übernommen werden.

 

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Schülerbeförderung

Landratsamt Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf

Telefon: 0911/9773 - 1363
Telefax: 0911/9773 - 1205

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